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Grundgesetz, Abkürzung GG, die vom Parlamentarischen Rat erarbeitete und am 8.5.1949 verabschiedete Verfassung der Bundesrepublik Deutschland. Nach Annahme durch die Länderparlamente (mit Ausnahme Bayerns) wurde das Grundgesetz am 23.5.1949 verkündet und trat am 24.5.1949 in Kraft.

Wesentliche Inhalte

Die Mütter und Väter des Grundgesetzes formulierten eine Verfassung aus der bewussten Abkehr von der Diktatur des Nationalsozialismus und aus dem Bestreben, die Fehler der Weimarer Reichsverfassung zu vermeiden. Dazu gehört die Garantie der Grundrechte in Artikel 1 bis 19, die die Gesetzgebung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung als »unmittelbar geltendes Recht« binden.

Das Grundgesetz beschreibt eine parlamentarische Demokratie mit Gewaltenteilung. Gesetzgebende Gewalt (Legislative) sind das Parlament, der Deutsche Bundestag und die Vertretung der Bundesländer, der Bundesrat, ausführende Gewalt (Exekutive) die Bundesregierung mit dem Bundeskanzler an der Spitze. Der Bundeskanzler, der die Richtlinien der Politik bestimmt, braucht das Vertrauen des vom Volk gewählten Bundestags. Das oberste Organ der Rechtsprechung (Judikative) ist das Bundesverfassungsgericht, das dem Schutz der Grundrechte und der verfassungsmäßigen Ordnung dienen und die Verfassungs-und Rechtmäßigkeit der staatlichen Gewaltausübung gewährleisten soll. Oberster Repräsentant des Staates als Staatsoberhaupt ist der Bundespräsident, der mit weitaus weniger Macht ausgestattet ist als in der Weimarer Reichsverfassung.

Die Bundesrepublik Deutschland ist ein Bundesstaat, in dem die staatlichen Kompetenzen zwischen dem Zentralstaat (Bund) und mehreren teilsouveränen Einzelstaaten (Bundesländer) in einem ausgewogenen Verhältnis von Föderalismus und Zentralismus aufgeteilt sind. Im föderalen Staat bleibt im Unterschied zum Zentralstaat den Einzelstaaten ein gewisses Maß an Selbstständigkeit erhalten (z.B. Mitwirkungsrecht bei der Gestaltung und Änderung der Verfassung, Teilnahme an der Gesetzgebung, gewisse eigene Kompetenzen auf bestimmten Politikfeldern).

Artikel 20 des Grundgesetzes bezeichnet die Bundesrepublik Deutschland als sozialen Rechtsstaat (Sozialstaat). Eine Folge des Verfassungsgebots ist z. B. die Sozialgesetzgebung, die das Leben der Bürgerinnen und Bürger sozial absichern soll.

Lehren aus der NS-Diktatur

Darüber hinaus soll durch das Verbot, die Verantwortung durch eine weite Gesetzgebungsermächtigung (Ermächtigungsgesetz) auf die Bundesregierung abzuwälzen, die Funktion des Parlaments (des Bundestags) als zentrales politisches Entscheidungsorgan erhalten bleiben.

Unter leidenschaftlichen innenpolitischen Diskussionen, entfacht durch den schweren Missbrauch staatlicher Macht in der Zeit des Nationalsozialismus, verabschiedete der Bundestag 1968 Regelungen (Notstandsverfassung) für den äußeren Notstand (Verteidigungs- und Spannungsfall) und den inneren Notstand (innere Unruhen und Naturkatastrophen). Mit diesem Gesetzgebungsakt erloschen die Eingriffsrechte der Alliierten.

Grundgesetz als Übergangslösung

Das bewusst nicht als Verfassung bezeichnete und nicht von einer vom Volk gewählten verfassunggebenden Nationalversammlung ausgearbeitete Grundgesetz war zunächst als Übergangslösung bis zu einer Wiedervereinigung Deutschlands gedacht.

Mit dem Beitritt der DDR zum Geltungsbereich des Grundgesetzes aufgrund des Artikels 23 zum 3.10.1990 und der damit erreichten Vereinigung der beiden deutschen Staaten ist das Grundgesetz die Verfassung Gesamtdeutschlands.

 
   
 

 


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