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Ermächtigungsgesetz, das Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich vom 23.3.1933 zur Errichtung der nationalsozialistischen Diktatur. Damit konnten Gesetze von der Regierung erlassen werden, ohne das von der Verfassung vorgesehene Gesetzgebungsverfahren zu berücksichtigen. Die Gesetze konnten auch von der Verfassung abweichen.

Abstimmung im Reichstag

Das Ermächtigungsgesetz wurde gegen die Stimmen der SPD mit der notwendigen verfassungsändernden Zweidrittelmehrheit angenommen. Um diese zu erreichen, wurde zuvor die Geschäftsordnung manipuliert. An der Abstimmung nahmen alle 81 KPD-Abgeordneten ebenso wie 26 SPD-Abgeordnete nicht mehr teil, die nach dem Reichstagsbrand geflohen oder verhaftet worden waren.

Während die Zentrumspartei zustimmte, um die Rechte der katholischen Kirche im Schul- und Erziehungswesen sowie die Verhandlungen über das Konkordat mit dem Vatikan nicht zu gefährden, lehnten die Sozialdemokraten das Gesetz ab.

Bedeutung

Das Ermächtigungsgesetz war ein wichtiger Teil der Machtergreifung und Grundlage für die Errichtung der nationalsozialistischen Diktatur. Es kam der Selbstentmachtung des Parlaments gleich und bedeutete die Ausschaltung der Weimarer Reichsverfassung. Die Regierung übernahm auch die Legislative und konnte nun Gesetze verfassungsändernden Inhalts, soweit sie nicht die Einrichtung des Reichstags und Rechte des Reichspräsidenten berührten, erlassen.

Das Ermächtigungsgesetz wurde 1937 auf vier Jahre, 1943 auf unbestimmte Zeit verlängert.


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