Investiturstreit, Auseinandersetzung zwischen König und Papst bzw. zwischen Kaisertum und Papsttum von 1073 bis 1122 um das alleinige Recht der Amtseinsetzung (Investitur von lateinisch „investitura“ = „einkleiden“) von Bischöfen und Äbten, die auch weltliche Aufgaben hatten. Vorangegangen war das Papstwahldekret von 1059, nach dem Kardinäle den Papst wählen und Geistliche ihre Ämter nicht aus der Hand von Laien empfangen sollten.
Machtkampf und Kirchenbann
Während Papst Gregor VII. (*1019/1030, †1085) nach seiner Wahl 1073 die Investitur als innerkirchliche Angelegenheit ansah, bestand der deutsche König Heinrich IV. (*1050, †1106, König seit 1056, römisch-deutscher Kaiser seit 1084) darauf, über die Einsetzung von Bischöfen zu entscheiden. Der König war nicht bereit, die Macht, „seine“ Leute in wichtige Positionen einzusetzen, abzugeben. Papst Gregor hingegen forderte die „Freiheit der Kirche“.
Heinrich IV. aus der Dynastie der Salier ließ 1076 durch eine Synode deutscher Bischöfe den Papst für abgesetzt erklären. Dieser verhängt darauf den Kirchenbann gegen den König, durch den die königliche Macht in Gefahr geriet, und entbindet dessen Untertanen vom Treueeid. Kein Christ durfte mit Heinrich IV. sprechen oder Geschäfte mit ihm abschließen. Oppositionelle Reichsfürsten beschlossen, Heinrich abzusetzen, falls er nicht binnen Jahresfrist die Lösung vom Bann erreicht.
Der Gang nach Canossa
1077 trat Heinrich IV. den Gang nach Canossa an und bat den Papst um Vergebung. Der Papst vergab Heinrich, der zuvor drei Tage als reuiger Büßer ausgeharrt hatte. 1078 erließ Papst Gregor VII. allerdings ein umfassendes Investiturverbot: Bischöfe und Prälaten durften nicht durch weltliche Fürsten eingesetzt werden.
Daraufhin ließ Heinrich IV. 1080 auf einer Synode einen Gegenpapst wählen. 1084 eroberte Heinrich IV. Rom, setzte Gregor VII. ab und ließ sich vom Gegenpapst Clemens III. (*1020/1030, †1100, Gegenpapst seit 1080) zum Kaiser krönen.
Das Wormser Konkordat
Das Wormser Konkordat von 1122 löste den Streit zwischen Papst und König endgültig: Papst und König einigten sich darin, dass die deutschen Könige bei der Auswahl der Bischöfe zwar mitwirken konnten, indem sie ihren Wunschkandidaten mit den weltlichen Herrschaftsrechten belehnten, aber die formale Wahl blieb Sache der Kirche.
Ebenso behielt sich der Papst das Recht der Einkleidung vor. Nur der Papst durfte die Investitur mit Ring und Stab vornehmen, der König die Bischöfe mit den weltlichen Insignien (Zepter und Schwert) in ihr Amt einsetzen.