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Notverordnung, in Artikel 48 der Weimarer Reichsverfassung vorgesehene Regelung, nach der der Reichspräsident, um die öffentliche Sicherheit und Ordnung wiederherzustellen, das ordentliche Gesetzgebungsverfahren durch das Parlament fast vollständig verdrängen und die Grundrechte vorübergehend außer Kraft setzen konnte. Neue Gesetze wurden per Notverordnung erlassen, nicht vom Parlament beschlossen.

Die Unfähigkeit oder Unwilligkeit der Parteien zu politischen Kompromissen kennzeichnete besonders die Endphase der Weimarer Republik. Nach den Reichstagswahlen vom 14.9.1930 – die NSDAP wurde zweitstärkste Fraktion nach der SPD – waren demokratische Regierungsbildungen noch schwieriger: Die Handlungsunfähigkeit des Parlaments war das Ende der parlamentarischen Republik. Statt des Parlaments übernahmen Präsidialkabinette die Regierungsgeschäfte, gestützt auf das besondere Recht des Reichspräsidenten, Notverordnungen zu erlassen.


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