Leibeigene, im mittelalterlichen Lehnswesen die weitestgehende Form der rechtlichen und persönlichen Abhängigkeit von einem Grundherrn.
Im System der Grundherrschaft zählten die Leibeigenen wie die Hörigen zu den Unfreien oder Abhängigen. Im Unterschied zum Leibeigenen war der Hörige nur in Verbindung mit dem Grund und Boden abhängig, den er bearbeitete.
Die Leibeigenschaft ging von den Eltern auf die Kinder über und bedeutete neben Frondiensten und Grundzinsen eine Reihe von weiteren(Natural-)Leistungen bei Heirat oder Erbfall. Darüber hinaus unterlagen die Leibeigenen der schrankenlosen Verfügungsgewalt des Grundherrn und unterstanden der grundherrlichen Gerichtsbarkeit. Ein Großteil der bäuerlichen Bevölkerung waren Leibeigene oder Hörige.
Leibeigenschaft war bereits im Bauernkrieg einer der Gründe für den Widerstand. Sie verschärfte sich in den ostelbischen Gebieten zur Erbuntertänigkeit, bis sie mit der Bauernbefreiung im 18./19.Jahrhundert aufgehoben wurde.