Dreiklassenwahlrecht, für die Wahl zum Preußischen Landtag geltendes Wahlrecht. Die Wählerschaft wurde nach ihrem Steueraufkommen in drei Klassen eingeteilt.
Im Jahr 1893 gehörten 4 Prozent der Wähler zur ersten, 14 Prozent zur zweiten und 82 Prozent zur dritten Gruppe. Das Wahlrecht bevorzugte den zahlenmäßig geringeren, besitzenden Teil der Bevölkerung, während es die ärmere Masse der Bevölkerung politisch benachteiligte. 1903 erhielt die SPD 19 Prozent der Stimmen, jedoch kein einziges Mandat!