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Judenprivileg, besondere Rechte für Juden, die im Jahr 1090 Heinrich IV. (*1050, †1106, König seit 1056, römisch-deutscher Kaiser seit 1084) den Wormser Juden zusicherte (Garantien für Landbesitz und bewegliche und unbewegliche Güter).

Zudem gab er ihnen das Recht auf Geldwechsel und die Handelsfreiheit im ganzen Reich. Im Kriegsfall waren sie vor Zwangseinquartierungen und Beschlagnahme von Pferden geschützt. Ihnen war das Schwören nach eigenem Recht erlaubt. Die Söhne und Töchter der Juden durften nicht zur Taufe gezwungen werden. Ein freiwilliger Übertritt zum Christentum war nur möglich nach einer Bedenkzeit von drei Tagen und hatte den Verlust des Erbanspruchs zur Folge.

Ab 1236 galt dieses Privileg im ganzen Reich.


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